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Netzverstärkung Landesbergen Borken Abschnitte

Netzwiederaufbau / Schwarzstartfähigkeit

Im europäischen Stromverbundsystem arbeiten die Stromübertagungsnetzbetreiber engstens miteinander zusammen, um die Stromsystemsicherheit – als wesentliche Voraussetzung für die sichere Stromversorgung - jederzeit bestmöglich zu gewährleisten. Trotzdem ist es nicht absolut auszuschließen, dass Störungen auftreten, die dazu führen, dass das Stromverbundsystem „auseinanderbricht“ und weitläufig die Stromversorgung nicht mehr erfolgen kann. Das kann z. B. als Folge von zufällig gleichzeitig auftretenden Mehrfachstörungen und /oder -fehlern im Netzbetrieb auftreten.

Im Falle einer solchen Großstörung obliegt den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) die Verantwortung, unverzüglich Maßnahmen einzuleiten und zu veranlassen, damit die Stromversorgung bestmöglich wiederhergestellt wird. Damit einher geht die Wiederherstellung des Stromverbundsystems und die Rückführung dessen aus dem gestörten in einen normalen Betriebszustand, ein Vorgang der Netzwiederaufbau genannt wird. Dies erfolgt im Rahmen eines geordneten Vorgehens seitens der ÜNB, welches auf der Grundlage vorab abgestimmter Netzwiederaufbaupläne fußt und die enge Zusammenarbeit nicht nur zwischen den ÜNB, sondern auch mit den Verteilnetzbetreibern (VNB, insbesondere die direkt unterlagerte 110 kV Ebene) und Erzeugungsanlagenbetreibern voraussetzt.

Freileitung Mittelachse

Marktgestützte Beschaffung von Schwarzstartfähigkeit

Bekanntmachung der Beschaffung für die Beschaffungsregion TenneT Nord

Zur den Informationen

Praktisches Vorgehen

Im Rahmen eines Netzwiederaufbaus nach einem großflächigen Netzzusammenbruch werden in der Höchstspannungsebene kleinere Teilnetze wieder in Betrieb genommen, welche dann Zug um Zug geeignet zusammengeschaltet werden (sogenannte „Synchronisierung“). Weitere ggf. bestehende lokale Netzinseln oder spannungslose Netzgebiete werden dann an das Verbundsystem angekoppelt und damit der gesamte Verbundbetrieb wiederhergestellt.

Sofern eine Wiederherstellung über angrenzende Teilnetze (die bereits unter Spannung stehen) nicht möglich ist, muss in einem Teilnetzgebiet mit den dort vorhandenen Ressourcen das Teilnetz wieder aufgebaut werden. Voraussetzung hierfür ist dann das Vorhandensein von Erzeugungsanlagen, welche ohne äußere Energiezufuhr aus dem Stromnetz starten und betrieben werden können, um damit ein Teilnetz unter Spannung zu setzen und ausreichend elektrische Leistung erbringen, um weitere Ressourcen mit dem Netz zu synchronisieren.

Relevante Regelwerke

Die europäischen Richtlinie „Network Code Emergency and Restoration“ kurz „NC ER“ (EU 2017/2196) beschreibt erforderliche Maßnahmen, die Übertragungsnetzbetreiber treffen und umsetzen müssen, um eine koordinierte Störungsbeseitigung und Wiederherstellung der Stromversorgung zu gewährleisten.

Das Energiewirtschaftsgesetz EnWG regelt die Pflichten der Stromnetzbetreiber weiterführend im nationalen Kontext und setzt die Vorgaben europäischer Richtlinien um. Die deutsche Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) hat in diesem Zusammenhang weitere Befugnisse zum Erlass von Festlegungen.

Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau

Schwarzstartfähigkeit

Die für den Netzwiederaufbau erforderliche schwarzstartfähige Leistung aus Erzeugungsanlagen wurde bisher von den ÜNB im Rahmen von bilateralen Verhandlungen mit in Frage kommenden Kraftwerksbetreibern kontrahiert. Artikel 40 Absatz 5 und 6 Richtlinie (EU) 2019/944 i. V. mit EnWG §12h gibt vor, dass die Systemdienstleistung „Schwarzstartfähigkeit“ marktgestützt zu beschaffen.

Die Bundesnetzagentur hat in der Folge der Vorgaben des §12h ENWG mit Beschluss vom 13.01.2023 (Az: BK6-21-023) im Rahmen der „Festlegung gem. §§ 12h Abs. 5, 29 Abs. 1 EnWG zu den Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Schwarzstartfähigkeit“ durch die deutschen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gem. § 12h Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG“ einschlägige Regelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen für die Beschaffung erlassen. Er ist binnen zwölf Monaten umzusetzen und konkretisiert eine Beschaffung über öffentliche Ausschreibungen.

Die ersten Ausschreibungen für Schwarzstartfähigkeit werden deshalb voraussichtlich im Januar 2024 erfolgen. Für das Übertragungsnetz werden hierfür mehrere Schwarzstartregionen ausgewiesen. Die Beschaffung für jede dieser Regionen erfolgt getrennt und zeitlich gestaffelt.

Für Fragen seitens potentieller Interessenten zur Teilnahme an den v. g. Ausschreibungen steht TenneT TSO GmbH über die in der Kontaktmöglichkeit genannte Emailadresse zur Verfügung.

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Ausschreibungen Schwarzstart