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SuedOstLink Entschädigung und Schadensregulierung

SuedOstLink – Entschädigung und Schadensregulierung

Wenn private Grundstücke für den Bau von SuedOstLink genutzt werden, stehen Eigentümern und Bewirtschaftern Entschädigungen zu. Hier erhalten Sie einen Überblick rund um das Thema Entschädigungszahlungen und Schadensregulierung.

Für den Bau und den Betrieb von SuedOstLink werden zeitweise und dauerhaft Flächen genutzt.

Wo Flurstücke dauerhaft für SuedOstLink beansprucht werden, in erster Linie im Bereich des Schutzstreifens, möchten wir eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das jeweilige Grundbuch eintragen. Für diese dauerhafte Inanspruchnahme erhält der Eigentümer eine Entschädigungszahlung.

Außerdem kommt TenneT für Schäden auf, die durch den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung der Leitung entstehen. Aufwuchsschäden und Folgeschäden werden dem Eigentümer oder Nutzer der Fläche erstattet, auch wenn der Bau von SuedOstLink oder die Wiederherstellungsmaßnahmen nach dem Bau mehrere Ernten betreffen.

  • Aufwuchsschaden: durch den Bau verursachter Schaden an Feldfrüchten, Ernteausfall während der Bauzeit

  • Folgeschaden: nachgewiesene Ertragseinbußen und Funktionsbeeinträchtigungen nach Ende der Bauzeit (z.B. Schäden an Drainagen oder Wegen, Bodenverdichtung)

Allen Eigentümern und Nutzungsberechtigten berührter Flächen werden wir ein Angebot für die vertragliche Regelung der zivilrechtlichen Vereinbarungen und dinglichen Sicherung machen. Dabei ist es uns wichtig, die Eigentümer und Bewirtschafter fair und einheitlich zu entschädigen. Alle Betroffenen erhalten daher ein Angebot, das den gleichen Grundsätzen entspricht und das der Rahmenvereinbarung mit dem Bayerischen Bauernverband entspricht. Diese haben wir im Dezember 2022 mit dem Verband geschlossen.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Flächeninanspruchnahme und zur Entschädigung von Aufwuchs- und Folgeschäden

  • Entschädigung für die dingliche Sicherung von Flächen: 35 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Fläche (pro Eigentümer mindestens 100 €)
     
  • TenneT trägt die Kosten für die notarielle Beglaubigung und Eintragung der Dienstbarkeit
     
  • Zuschlag für gütliche Einigung: Zahlung in Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung, wenn der Eigentümer seine Unterschrift unter den Dienstbarkeitsbewilligungen innerhalb von 8 Wochen nach erstmaliger Übergabe an ihn notariell beglaubigen und die die Bewilligung an TenneT weiterleiten lässt (mindestens 50 ct pro Quadratmeter, höchstens 2 € pro Quadratmeter)
     
  • Entschädigung für oberirdische Bauwerke (Linkboxen (Oberflurschränke), Schilderpfähle): Pauschale für eine Linkbox (Grundfläche maximal 16 Quadratmeter), Pauschale für Schilderpfahl am Feldrand sowie innerhalb landwirtschaftlich genutzter Fläche
     
  • Aufwandspauschale für Aufwendungen in Verbindung mit der Eintragung der Dienstbarkeit: Der Eigentümer erhält eine Pauschale von 500 €, wenn er die Fläche selbst bewirtschaftet, eine Pauschale von 450 €, wenn er die Fläche verpachtet hat (der Pächter erhält dann eine Pauschale in Höhe von 50 €)

Für die temporäre Nutzung von Arbeitsflächen und privaten Wegen außerhalb des Schutzstreifens während der Bauphase erhält der Eigentümer je Flurstück eine Pauschale, die sich nach der Größe des Flurstücks bemisst.

  • Pauschale für Aufwuchsschäden (Ertragsausfälle) für Bewirtschafter: TenneT bietet eine pauschale Entschädigung für die Regulierung von Aufwuchsschäden an landwirtschaftlichen Flächen für das erste angefangene wirtschaftliche Nutzungsjahr an und eine Pauschale für jedes folgende angefangene Wirtschaftsjahr der Bauarbeiten.
     
  • Alternativ individuelle Entschädigung: Auf Antrag des Bewirtschafters werden Aufwuchsschäden stattdessen individuell entschädigt. Die individuelle Bemessung der Schäden erfolgt dann auf Basis der „Sätze für die Abgeltung von Flur- und Aufwuchsschäden auf Basis der Schätzungsrichtlinien des Bayerischen Bauernverbandes“.
     
  • Auch für temporär nicht bewirtschaftbare Restflächen wird der Ertragsausfall entsprechend entschädigt. Diese Restflächen, die für die Bewirtschaftung während der Bauphase nicht erreichbar oder zu klein sind, werden betriebsindividuell von Bewirtschafter und TenneT einvernehmlich ermittelt.
     
  • Entschädigung für Ertragsausfälle durch Vorbegrünung oder Zwischenbewirtschaftung: Die Bodenkundliche Baubegleitung wird indiv. Empfehlungen zur Vorbegrünung und Zwischenbewirtschaftung aussprechen. Bewirtschaftern werden diese Maßnahmen zur freiwillig Umsetzung angeboten. Ausfälle der Ernte, die dem Bewirtschafter durch Vorbegrünung der Fläche vor der Baumaßnahme entstehen, werden für das angefangene Wirtschaftsjahr entschädigt. Ausfälle durch Zwischenbewirtschaftung nach der Baumaßnahme werden entsprechend zur Entschädigung von Aufwuchsschäden reguliert. Zusätzlich werden die Kosten für Pflege und Ansaat erstattet.

  • Pauschale für Folgeschäden für Bewirtschafter: TenneT bietet in den ersten drei Jahren nach Rückgabe der Flächen eine pauschale Entschädigung des Folgeschadens, unabhängig von der angepflanzten Nutzpflanzenart und vom feststellbaren Ertragsverlust.
     
  • Alternative individuelle Entschädigung nach Gutachten: Sollte der Nutzungsberechtigte mit der pauschalen Abgeltung nicht einverstanden sein, kann er einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Ermittlung der jährlichen tatsächlichen Schadenshöhe beauftragen. Wenn der ermittelte Schaden höher ist als die angebotene Pauschale, zahlt TenneT den ermittelten Schaden und die Kosten für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

  • Ausgleich für Nachteile bei Förderprogrammen (z.B. Programme der EU, des Bundes, Landes und der Kreise): Für entgangene Zahlungen aus Förderprogrammen, die ursächlich auf Bau, Bestand, Betrieb und Instandhaltung der Leitung zurückzuführen sind und die vom Bewirtschafter nicht vermieden werden können, erhält er einen vollständigen Ausgleich.
     
  • Pauschale Entschädigung für entgangene GAP-Prämienzahlungen: Entgangenen GAP-Prämienzahlungen werden pauschal entschädigt. Nachgewiesene höhere entgangene Prämienzahlungen (z.B. Agrarumweltmaßnahmen) werden zusätzlich entschädigt.

  • Aufwandspauschale für den Abschluss einer Bewirtschafter-Vereinbarung.
  • Aufwandspauschale für Aufwendungen in Verbindung mit der Schadensregulierung und Anpassung von Prämienanträgen.
  • Wirtschaftserschwernisse, Umwege oder Behelfsmaßnahmen, die durch den Bau oder Betrieb von SuedOstLink nötig werden, entschädigt TenneT gesondert, sofern sie nicht mit den bisherigen Zahlungen bereits abgegolten sind.
  • Alternativer individueller Ausgleich für Wirtschaftserschwernisse: Sollte der Nutzungsberechtigte mit der pauschalen Abgeltung nicht einverstanden sein, kann er bei TenneT individuellen Ausgleich beantragen und seine Wirtschaftserschwernisse im Rahmen der Flurschadensregulierung darstellen. Auf dieser Basis wird TenneT ein individuelles Entschädigungsangebot machen. Wird über die Höhe keine Einigung erzielt, kann der Nutzungsberechtigte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Ermittlung der Höhe des Schadens beauftragen. Wenn der ermittelte Schaden höher ist als die von TenneT angeboten, zahlt TenneT den ermittelten Schaden und die Kosten für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
  • SuedOstLink Entschädigung und Schadensregulierung

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Häufig gestellte Fragen für Eigentümer und Bewirtschafter

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten, wenn Ihr Grundstück vom Bau des SuedOstLink betroffen ist.

Die Verkehrswerte für Acker und Grünland sowie für unbestockte Waldflächen entnimmt TenneT einer Verkehrswerttabelle, die die Preise pro Quadratmeter für jede Gemarkung enthält. Diese Werte wurden gutachterlich festgestellt.

Kann der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Vereinbarung und Bewilligung der Dienstbarkeit durch Vorlage eines Gutachtens nachweisen, dass der Verkehrswert seines Grundstückes höher als der angenommene Verkehrswert ist, erhält er die Differenz bis zur Höhe von 35 Prozent des nachgewiesenen Verkehrswertes pro Quadratmeter Schutzstreifenfläche als Nachentschädigung. Auf Grundlage der Nachentschädigung wird auch der Beschleunigungszuschlag neu berechnet und entsprechend erhöht. Der Gutachter muss öffentlich bestellt und vereidigt sein. Liegt der Verkehrswert höher als der angenommene Verkehrswert übernimmt TenneT die Kosten für den Gutachter. Legt der Eigentümer dar, dass der Verkehrswert seines Grundstückes höher ist als der für die Region von TenneT festgesetzte Verkehrswert (z.B. Gewerbegebiet, Bodenschatzvorkommen), kann TenneT auf die Vorlage eines Einzelverkehrswertgutachtens zum Nachweis dieser Tatsache verzichten und selbst ein Gutachten für alle von diesen Tatsachen betroffenen Flurstücken in Auftrag geben.

Die Entschädigungen und Zusatzzahlungen werden an die Eigentümer innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Grundbuchamtes über die Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch an die TenneT ausgezahlt.

Die Entschädigungszahlungen an die Bewirtschafter für den Abschluss der Bewirtschafter-Vereinbarung werden an den Nutzungsberechtigten innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung ausgezahlt. Wenn Flächen vor der Fälligkeit der Zahlung durch TenneT genutzt werden, wird die Zahlung bei Inanspruchnahme der Flächen geleistet. Die Regulierung der Aufwuchs- und Folgeschäden erfolgt spätestens sechs Wochen nach beidseitiger Anerkennung der Schäden und Rückgabe der Schadensprotokolle an TenneT.

Wenn der Zahlungsempfänger Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat, ist der Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei TenneT Zahlungsvoraussetzung.

Die Entschädigung für temporäre Arbeitsflächen wird gemeinsam mit der Zahlung der übrigen Entschädigungspositionen fällig. Für den Fall, dass es keine weiteren Entschädigungspositionen gibt, ist diese vier Wochen nach Abschluss der Entschädigungsvereinbarung zur Zahlung fällig, sonst gemeinsam mit den übrigen Entschädigungen.

Bei Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt haften Eigentümer und Nutzungsberechtigter gegenüber TenneT für von ihnen verursachte Schäden nicht. Im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften sie unbegrenzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer ortsüblichen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nach Fertigstellung der HGÜ-Leitungen nicht vor, soweit diese nach guter fachlicher Praxis vorgenommen wird und den Vorgaben entspricht, die mit Abschluss der Dienstbarkeit zwischen TenneT und dem Eigentümer vereinbart werden.

Bestandteile und Anlagen beanspruchter Grundstücke, wie Gräben und Zäune, Wege und bauseitig entfernte Grenzzeichen werden auf Kosten TenneT durch fachlich qualifizierte Unternehmen vollständig wiederhergestellt oder ersetzt.

In Einzelfällen wird es erforderlich sein, überschüssiges Bodenmaterial abzufahren (ausschließlich Unterboden). TenneT wird den Eigentümer darüber vorab informieren und das Material fachgerecht und eigenverantwortlich abfahren, wenn der Eigentümer selbst keinen Bedarf anmeldet. Wenn der Eigentümer möchte, kann er die Verwendung des Bodenaushubs auf anderen Flächen einfordern (maximal 5 km Transportentfernung). Die Einholung hierzu erforderlicher Genehmigungen und Zustimmungen obliegt dem Eigentümer.

Schäden am Flurstück werden von der Bodenkundlichen Baubegleitung festgestellt und dokumentiert. Ihre Aufgabe ist es, die Baumaßnahmen, insbesondere die Rekultivierung, unter den Aspekten des Bodenschutzes und der landwirtschaftlichen Nutzung und unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes zu koordinieren. Dabei wird sie eine Beurteilung der Böden erstellen und den Zustand des Bodens der betroffenen Grundstücksflächen vor Inanspruchnahme (Bestandsaufnahme/Beweissicherung) sowie während und nach der Baumaßnahme (Leitungsverlegung und Rekultivierung) dokumentieren und etwaige Schäden an Flur oder Aufwuchs feststellen. Ertragsausfälle werden monetär ausgeglichen. Kommt es durch die Bauarbeiten zu Schäden am Flurstück (z.B. Furchen im Boden), stellt TenneT den ursprünglichen Zustand wieder her, bevor das Flurstück an Eigentümer und Bewirtschafter zurückgegeben wird. Zur Rückgabe der in Anspruch genommenen Flächen an den Eigentümer und Bewirtschafter wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Bodens festzuhalten ist. Darin wird auch eine Erklärung zur Bewirtschaftungsfreigabe durch TenneT aufgenommen. Je eine Abschrift des Protokolls erhalten TenneT, der Eigentümer sowie der Nutzungsberechtigte.

TenneT entfernt nach endgültiger Stilllegung die Leitung auf seine Kosten vollständig, wenn sich durch eine spätere Änderung der Nutzung des Grundstücks aus den im Boden verbleibenden Leitungsteilen nachweisliche wesentliche Nachteile für den Eigentümer ergeben. Oberirdische Anlagen (z.B. Linkboxen (Oberflurschränke) und Anlagenteile innerhalb einer Bearbeitungstiefe von 1,20 m werden in jedem Fall nach endgültiger Stilllegung auf Kosten von TenneT entfernt.

Mit Außerbetriebnahme und endgültiger Stilllegung von SuedOstLink ist TenneT verpflichtet, die eingetragenen Dienstbarkeiten auf seine Kosten im Grundbuch löschen zu lassen.