Flächensuche für den Artenschutz
-
02. April 2020
-
Neues zum Ostbayernring,
Umwelt
Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion
TenneT ist bestrebt, den Eingriff in artenschutzrechtlich sensible Gebiete so gering wie möglich zu halten. Lässt sich das nicht vermeiden, ist TenneT angehalten, Eingriffe in den Naturhaushalt zu kompensieren. Für die erfolgreiche Umsetzung geeigneter Maßnahmen benötigen wir entsprechende Flächen.
Mit Freude haben wir deshalb registriert, dass uns zahlreiche Eigentümer Flächen für artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen angeboten haben. Weitere Flächen konnte TenneT auf Basis von Luftbildern als geeignet einschätzen.
Im vergangenen Jahr haben unsere Umweltplanungsbüros einen Teil der Flächen bereits überprüfen, ob sie geeignet für die Anbringen von Nisthilfen bzw. zur Sicherung von Habitatbäumen sind. Um die Kompensationsmaßnahmen detailliert planen zu können, ist eine weitere Kartierung erforderlich. Diese wird im Frühjahr 2020 durch die Umweltplanungsbüros Dr. Schober und Buchholz+Partner durchgeführt.
Ziel dieser zweiten Kartierung wird sein, festzustellen, welche der beiden Maßnahmen (Habitatbaumsicherung oder -schaffung bzw. Aufhängen von Fledermaus- und Nistkästen) auf den Grundstücken möglich sind. Damit die geeigneten Bäume im Nachhinein schneller wieder aufgefunden werden können, wird eine leicht lösliche Sprühfarbe aufgetragen, die nach kurzer Zeit wieder verblasst.
Alle Grundstückseigentümer haben wir bereits über die Kartierungsmaßnahmen informiert. In einem nächsten Schritt legt TenneT gemeinsam mit den Flächeneigentümern fest, welche Maßnahmenbestandteile umgesetzt werden.
Haben Sie ebenfalls Interesse, TenneT Flächen für den Artenschutz zur Verfügung zu stellen?
Dann melden Sie sich bei uns unter ostbayernring@tennet.eu und nennen uns die Gemarkung sowie die Flurstücknummer Ihrer Flächen. Unsere Umweltplanung wird Ihre Grundstücke zunächst per Luftbildauswertung prüfen, ob Ihr Grundstück für die Maßnahmen in Frage kommen. Eine nachfolgende Kartierung wird dann zeigen, welche Maßnahmen in welchem Umfang sinnvoll sind. Lesen Sie nachfolgend die Rahmenbedingungen der geplanten Maßnahmen: Sicherung von Habitatbäumen und Anbringung von Fledermaus- bzw. Nistkästen.
Habitatbaumsicherung
Die Sicherung von Habitatbäumen bedeutet, dass Bäume aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden im ansonsten weiterhin forstlich genutzten Wald. Die Habitatbäume werden in Gruppen von ca. 10 Stück gesichert. Die ausgewählten Habitatbäume enthalten entweder bereits geeignete Höhlenstrukturen (z.B. Spechthöhlen, Risse und Spalten), die Fledermäusen als potenzielles Quartier dienen können oder weisen entsprechende Merkmale auf, die kurz/-mittelfristig eine entsprechend geeignete Fortentwicklung zu einem Habitatbaum erwarten lassen. Ferner ist es möglich, die Habitatbaum-Entwicklung auch aktiv durch die Herstellung sog. Hochstümpfe zu fördern. Hierzu werden Bäume in ca. 6 – 8 m Höhe gekappt und aktiv zum Absterben gebracht. Dadurch entstehen relativ kurzfristig zusätzliche potenzielle Spalten- und Höhlenquartiere für Fledermäuse und höhlenbrütende Vogelarten. Insgesamt darf der Anteil an künstlich gekappten Hochstümpfen an der benötigten Gesamtzahl an Habitatbäumen nicht mehr als ca. 1/3 betragen.
Die Habaitatbäume werden zudem in einem kartografischen Lageplan eingezeichnet und dauerhaft markiert. Die Markierung erfolgt durch eine farbliche Markierung am Baum sowie durch das Anbringen einer nummerierten Baumplakette. Einmal jährlich erfolgt eine Kontrolle der Habitatbäume durch TenneT bzw. durch einen von TenneT beauftragten Dritten. Die Laufzeit der Maßnahme erfolgt bis zum natürlichen Zerfall des Habitatbaumes. Nach Abgang des Baumes verbleibt dieser als liegendes Totholz im Bestand. Für die vertragliche Sicherung wird eine Laufzeit von 70 Jahren zwischen TenneT und dem Grundstückseigentümer vereinbart. In diesem Zeitraum ist im Grundbuch auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten von TenneT einzutragen. Diese dient dazu, der Genehmigungsbehörde die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme nachzuweisen. Nach Vertragsende wird die Dienstbarkeit auf Kosten von TenneT gelöscht. Natürlich wird die Bereitstellung von Habitatbäumen von TenneT vergütet.
Fledermaus- und Nistkästen
Die Nisthilfen dienen dazu, den betroffenen Tieren bis zur hinreichenden Entwicklung der gesicherten Habitatbäume, Ersatzquartiere zu bieten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Nisthilfen in unmittelbarer Nähe der Habitatbäume ausgehängt werden müssen. Die Nisthilfen werden in Gruppen von 3-5 Stück ausgehängt. Die Art der Anbringung der Nisthilfen ist u.a. vom Baum selbst abhängig. Möglich ist beispielsweise die Verwendung von Manschetten oder Bügeln oder aber das Annageln der Nisthilfe mit Aluminiumnägeln.
Die Laufzeit der Maßnahme beträgt 15 Jahre. Für die Dauer der Maßnahme muss der Nisthilfe tragende Baum erhalten bleiben und darf nicht entnommen werden. In Ausnahmefällen ist ein Umhängen der Nisthilfe möglich. Hierzu ist jedoch rechtzeitig die TenneT zu informieren, die auch das Umhängen koordinieren wird, da dies von einer Fachperson durchgeführt werden muss. Der umgebende Waldbestand kann ohne Einschränkungen bewirtschaftet werden. Des Weiteren wird für die Dauer der Maßnahme eine alljährliche Funktionskontrolle und Reinigung zwischen November und Februar durch TenneT bzw. einen von TenneT beauftragten Dritten durchgeführt. Dabei werden auch beschädigte Nisthilfen ersetzt. Für die Flächenbereitstellung zur Anbringung der Nisthilfen bietet die TenneT dem Grundstückseigentümer eine einmalige Zahlung pro Nisthilfe. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist für die Nisthilfen nicht erforderlich.
Vertragliche Rahmenbedingungen und Zeitpunkt der Durchführung
Zwischen dem Grundstückseigentümer und der TenneT wird ein Vertrag über die Flächenbereitstellung abgeschlossen. In diesem werden im Wesentlichen alle Flurstücksdaten, die Laufzeit des Vertrages bzw. der Maßnahme und die Entschädigung vertraglich festgehalten. Bestandteil des Vertrages ist außerdem ein kartografischer Plan, in welchem die für die Maßnahme ausgewählten Bäume auf dem Flurstück eingezeichnet sind.
Die Verkehrssicherungspflicht für die von den Maßnahmen betroffenen Bereiche bzw. Bäume übernimmt die TenneT für die Laufzeit des Vertrages. Nach Vertragsende, entfällt die Verkehrssicherungspflicht für TenneT und geht wieder auf den Grundstückseigentümer über. Auch für die von der Maßnahme unberührten Bereiche auf einem Flurstück, verbleibt die Verkehrssicherungspflicht weiterhin bei dem Grundstückseigentümer.
Sobald das Flurstück von einem Fledermauskundler vor Ort auf Eignung überprüft wurde und eine vertragliche Einigung zwischen Grundstückseigentümer und TenneT beschlossen wurde, kann das Aufhängen der Nisthilfen erfolgen.
Der Borkenkäfer
Wenn ein gesicherter Habitatbaum oder ein Nisthilfen tragender Baum vom Borkenkäfer oder einem anderen Schädling betroffen ist, muss der Grundstückseigentümer umgehend die Naturschutzbehörde, die Forstbehörde sowie TenneT informieren, um die konkrete Situation schnellstmöglich zu beleuchten und zu klären. In Abstimmung mit der Behörde wird dann entschieden, wie in diesem Fall umgegangen werden muss. Unter Umständen ist eine Entnahme der betroffenen Bäume erforderlich. In diesem Fall wird TenneT mit der Behörde abstimmen, ob die gesicherten Habitatbäume oder Nisthilfen ersetzt werden müssen. Neu zu sichernde Habitatbäume oder Nisthilfen, die als Ersatz gelten, müssen sich nicht auf demselben Flurstück befinden. Der Grundstückeigentümer muss nicht für diesen Ersatz aufkommen. Sollte weiterhin Bereitschaft des Grundstückseigentümers an der Maßnahme bestehen, so wird TenneT sich mit diesem abstimmen.
16. April 2020
Sehr geehrter Herr Wittmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unsere Kollegin Julia Müller wird sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Rahmenbedingungen für artenschutzrechtliche Maßnahmen auf Waldflächen mit Ihnen zu besprechen.
Wir freuen uns über Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Ina-Isabelle Haffke
14. April 2020
hallo,
würde evtl. waldfläche zum artenschutz anbieten.
gruß
wittmann