§ 19. Abs. 2 StromNEV
Informationen für unsere Marktpartner zur Abwicklung der entgangenen Erlöse sowie der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Entgangene Erlöse und Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung können Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt von ihrem Anschlussnetzbetreiber verlangen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Die Höhe der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV finden Sie auf der gemeinsamen Website der deutschen ÜNB: www.netztransparenz.de
Im Rahmen des Belastungsausgleichs sind die entgangenen Erlöse von Netzbetreibern aus individuellen Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu melden und bis zum 31.07. des Folgejahres durch einen Wirtschaftsprüfer zu bescheinigen.
Um allen Beteiligten die § 19 StromNEV-Testierung zu erleichtern, haben die vier ÜNBs ein Muster für die Anlage zur Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung vorbereitet. Das Muster können Sie unter https://www.netztransparenz.de/ EnWG 19-StromNEV-Umlage IDW-Prüfungshinweis-StromNEV) als MS Word-Vorlage herunterladen.
Beachten Sie dazu bitte, dass die entsprechende Jahresabrechnung über entgangene Erlöse gem. § 19 StromNEV zwingend mit den testierten Werten übereinstimmen muss.