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Ostbayernring

Entschädigung: Grundstücksnutzung beim Leitungsbau

Beim Bau und Rückbau von Hochspannungsleitungen wie bei dem neuen Ostbayernring muss TenneT oft privates Eigentum betreten und benutzen. Das ist gesetzlich vorgesehen. Für die Nutzung der privaten Grundstücke zahlt TenneT eine Entschädigung. Auch dafür gelten gesetzliche Rahmenbedingungen. Die Zahlung richtet sich nach dem Verkehrswert, der Flächengröße und der Nutzungsart. In individuellen Gesprächen mit den Eigentümern werden die Summen ab Beginn der Planungen ausgehandelt.

 

Beeinträchtigung durch den Leitungsbau

Der ländliche Raum leistet einen großen Beitrag für den Netzausbau und die Energiewende. Vor diesem Hintergrund legt TenneT beim Bau der Stromleitungen großen Wert darauf, die Interessen der Menschen und der Landwirtschaft zu beachten. Leitungen werden so geplant, dass möglichst wenig Fläche verbraucht wird und dass eine Bewirtschaftung weiterhin möglich ist. Dennoch müssen Masten errichtet, Böden auf Standfestigkeit untersucht oder Seile gezogen werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung soll hier die Grundstücksbelastung und die eventuelle Minderung des Verkehrswerts ausgleichen. Für die Höhe der Zahlung spielen viele Faktoren eine Rolle. Bei landwirtschaftlicher Nutzung kommt es etwa zu Einbußen durch Maststandorte, aber auch durch das temporäre Betreten, Befahren oder Errichten einer bauvorbereitenden Maßnahme zum Schutze des Bodens. Sollten dennoch einmal Flurschäden auftreten, gelten für die Entschädigungen eigens geschlossene Vereinbarungen oder generelle Rahmenangebote zwischen den Landwirtschaftsverbänden und der TenneT. Für alle Beeinträchtigungen gilt: Die Höhe der Entschädigung wird in einem persönlichen Gespräch mit dem jeweiligen Eigentümern individuell ausgehandelt.

 

Rechtliche Grundlagen

Bei einer langfristigen Nutzung wird dies im Grundbuch vermerkt. Auslöser kann zum Beispiel ein Maststandort sein, eine Überspannung eines Grundstücks oder auch eine dauerhafte Zuwegung. Dann wird eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ (§§ 1090 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wird also nicht von TenneT erworben. Darüber hinaus gibt es mildere Einschränkungen, wie sie zum Beispiel bei einer temporären Nutzung auftreten können. Und auch hier stehen allen Betroffenen reguläre Entschädigungen zu. TenneT stimmt sich für einvernehmliche Lösungen immer vor Ort mit den Eigentümern ab, beginnend mit den ersten Schritten in der Planung bis hin zum Rückbau der Bestandsleitung.

 

Die Entschädigungen bei temporärer Nutzung

Auch beim Bau des neuen Ostbayernrings kommt es zu vorübergehenden Beeinträchtigungen: Bei temporären Nutzungen entlang der Stromtrasse geht es um Flächen, die etwa als Wege für die Montage in der Bauphase oder später beim Mastanstrich benötigt werden. Nach dieser Nutzung sind die Flächen wieder frei und können bewirtschaftet werden. Hier gibt es im Gegensatz zu langfristigen Eingriffen daher keinen Eintrag ins Grundbuch – aber die Eigentümer erhalten eine Entschädigung für die Nutzung ihrer Böden. Die Regelung erfolgt in diesem Fall über einen eigens aufgesetzten Vertrag. Die Summe der Zahlung hängt von der Größe der genutzten Fläche sowie vom Wert des Grundstückes ab. Neben dieser Entschädigung für Flächennutzungen kommt TenneT ebenso für Flurschäden auf. Auch bei Ernteausfällen während der Bauarbeiten oder für temporäre Überspannungen durch Provisorien, wenn also eine Fläche im Schutzbereich der Leitung liegt, entschädigt TenneT entsprechend.

 

Die Auszahlung

Abschließend kann festgehalten werden: TenneT zahlt für alle Beeinträchtigungen und Schäden, die in einem Zusammenhang mit dem jeweiligen Leitungsbau entstehen. Die Höhe der Auszahlung richtet sich auch nach dem aktuellen Wert des Grundstücks. TenneT kommt außerdem für weitere im Zusammenhang mit den Verträgen entstehenden Kosten auf. Nach aktueller Gesetzeslage handelt es sich dabei um eine Aufwandspauschale für den Notarbesuch in Verbindung mit einem möglichen Zuschlag für besonders schnelle Abwicklungen („Beschleunigungszuschlag“). 2019 wurden die ausgezahlten Beiträge erhöht, weil ein Gesetz zur Beschleunigung des Leitungsbaus beschlossen wurde: Die NABEG-Novelle hat die Höhen der Zahlungen bundesweit vereinheitlicht.